Skip to the main content.
Kontaktieren Sie uns
Kontaktieren Sie uns

Lizenz

Endbenutzer Lizenzvertrag (EULA) der Selmo Technology GmbH 

Version 1.00 Stand 20.02.2020
 
Durch die Verwendung des Softwareproduktes Selmo Studio erklären Sie sich als natürliche oder juristische Person mit dieser Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diesen EULAs nicht zustimmen, dürfen Sie die Software nicht verwenden. 

 

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

 

 
  1. Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA – End User License Agreement) kommt zwischen Ihnen – nachstehend auch Kunde genannt – und der Selmo Technology GmbH – nachstehend auch Selmo genannt – zustande. Für die Lizenzierung beziehungsweise den Kauf von Software und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten ausschließlich diese Lizenzbestimmungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es wird ausdrücklich auf die Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Selmo Technology GmbH Bezug genommen, welche in diesen Vertrag miteinbezogen und wesentlicher Vertragsbestandteil sind. Der Kunde bestätigt, die AGBs der Selmo Technology GmbH zu Kenntnis genommen zu haben. Die Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch die gegenständlichen Lizenzbedingungen der Selmo Technology GmbH hinsichtlich der Softwarenutzung und weiterer softwarespezifischer Regelungen und der damit einhergehenden Rechte und Verpflichtungen erweitert und/oder ergänzt. Sollten die AGBs der Selmo Technology GmbH von dieser Vereinbarung abweichen oder mit dieser unvereinbar sein, so gelten vorrangig jedoch diese Lizenzbestimmungen.
  2. Die Selmo Technology GmbH stellt über die Website und die durch diese zugängliche Software „ Selmo Studio“ die Möglichkeit zur Verfügung, SPS Programme zu modellieren und auf Basis dieser Modellierung automatisiert Code zu generieren und daraus ein lauffähiges Programm zu erstellen. Die Nutzung sowohl der Modellierungsfunktion als auch des daraus entstehenden, auf Basis der Modellierung erzeugten Programms erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Lizenzbestimmungen. Sollten Sie mit diesen Bestimmungen nicht einverstanden sein, ist eine Verwendung der aus Ihrem Modell erstellten Programme nicht möglich. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass mit der Verwendung der generierten Programme auch die daran gekoppelten Kostenentsprechend der jeweils aktuellen Kostenaufstellung anfallen.
  3. Dieser Vertrag behandelt sowohl Selmo Studio als auch die von Selmo Studio generierte Software (im Folgenden: „generierte Software“). Ist allgemein von Software die Rede, ist beides gemeint.

 

§ 2 Vertragsgegenstand 

 

 
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 3 in Abhängigkeit von dem jeweilig erworbenen Lizenztyp und dessen Funktionsumfang. Durch den Kauf der durch den Selmo Studio generierten Software erwerben Sie das Recht zum Download und zur Implementierung des generierten Programms und zur Verwendung derselben zur Steuerung der betroffenen Hardware. Sie erwerben allerdings kein Eigentum an der generierten Software selbst – diese bleibt geistiges Eigentum der Selmo Technology GmbH. Sie erwerben lediglich das Recht, die Software als urheberrechtlich geschütztes Werk nach Maßgabe der erworbenen Lizenz zu nutzen.
 
(2) Die Code-generierende Software Selmo studio selbst darf und kann ausschließlich nach Maßgabe der Verwendungsoptionen auf der entsprechenden Website verwendet werden. Ein darüberhinausgehendes Nutzungsrecht wird nicht gewährt.
 
(3) Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
 
(4) Produktbeschreibungen und Darstellungen in Testprogrammen sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der Selmo Technology GmbH. Wenn eine solche Garantie seitens der Geschäftsleitung abgegeben wird, so gilt diese für die Funktionsweise und für den Funktionsumfang von Selmo studio, nicht jedoch für die Verwendbarkeit der vom Kunden vorgenommenen Modellierungen und die auf Basis dieser Modellierungen erstellten Codes und Programme.
 
(5) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes des Selmo studios, jedoch des von ihm generierten Programms beziehungsweise der generierten Programme. Sowohl diese Programme als auch ihr Quellcode unterliegen den jeweils anwendbaren urheberrechtlichen Schutzvorschriften.
 
(6) Die Selmo Technology GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
 
(7) Die Selmo Technology GmbH behält sich alle nicht ausdrücklich in diesen EULAs erwähnten Rechte vor.
 
(8) Ist die Software in irgendeiner Weise als „Nicht zum Weiterverkauf bestimmt“ bzw. als „Not for resale“ gekennzeichnet, darf die Software weder verkauft noch übertragen werden.
 
(9) Ist die Software als „Unternehmenslizenz“ bzw. als „Corporate License“ gekennzeichnet, ist der Kunde berechtigt, die Software für eine unbegrenzte Anzahl an Nutzern im Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Beschränkungen in diesem Paragraphen sowie in § 3 gelten ausdrücklich auch in diesem Fall.
 
(10) Selmo studio und die generierte Software werden nur als jeweils ganzes Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten der jeweiligen Software zu trennen.
 
(11) Eine militärische Nutzung der generierten Software ist untersagt.
 
(12) Selmo hat das Recht, die vom Kunden im Rahmen der Nutzung vom Selmo studio bekannt gegebenen Daten sowohl zu Zwecken der Vertragserfüllung (Code- und Programmgenerierung, Preisbildung, Implementierung beim Kunden etc.) als auch zu Zwecken der Weiterentwicklung vom Selmo studio, zur Analyse des Nutzungsverhaltens zu nutzen. Sollten dabei personenbezogene Daten gesammelt und ausgewertet werden, welche nicht zur Vertragserfüllung erforderlich sind, so verpflichtet sich die Selmo Technology GmbH diese lediglich in anonymisierter Form entsprechend den Vorgaben der DSGVO zu nutzen.

 

§ 3 Rechte des Kunden an der Software

 

 
(1) Selmo studio, die generierte Software, sämtliche Zusatzprogramme, die verwendeten Symbole, das Selmo Logo, schriftliche Unterlagen sowie Dokumentationen sind rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungs- und gewerblichen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, welche die Selmo Technology GmbH dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der Selmo Technology GmbH zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die Selmo Technology GmbH entsprechende Verwertungsrechte.
 
(2) Der Kunde erwirbt die vom Selmo studio generierte Software, um sie selbst für eigene Zwecke dauernd zu nutzen (einfaches Nutzungsrecht). Der Kunde ist berechtigt, die Software in der erworbenen Anzahl von Lizenzen zu nutzen. Die Selmo Technology GmbH räumt dem Kunden hiermit die Befugnisse an den Programmen ein, die zu diesen Nutzungszwecken notwendig sind – auch das Recht, die Programme auf Arbeitsspeicher und Festplatten zu kopieren sowie das Recht zur Fehlerberichtigung. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen als Sicherungskopien gekennzeichnet werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Der Kunde darf die generierte Software ausschließlich zur Steuerung eines modellierten Automaten verwenden. 
 
(3) Ein Benutzerhandbuch und etwaige andere von der Selmo Technology GmbH überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
 
(4) Der Kunde darf die generierte Software, insbesondere auf Grundlage eines Verkaufs, nicht ohne die schriftliche Zustimmung der Selmo Technology GmbH weitergeben.
 
(5) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der gewerbliche Verkauf, das Verleasen und die Verbreitung in jeglicher Form, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Selmo Technology GmbH nicht erlaubt. Kunden haften Selmo gegenüber für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, die dadurch entstehen. 
 
(6) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der Selmo Technology GmbH, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Selmo Technology GmbH und sind nach § 10 geheim zu halten.

 

§ 4 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

 

Für den Fall der Kündigung wegen eines Verstoßes gegen diese EULAs sind Sie verpflichtet, sämtliche Originalversionen und Kopien der generierten Software und aller weiteren Komponenten zurückzugeben oder zu zerstören und die Zerstörung schriftlich der Selmo Technology GmbH anzuzeigen. Die Selmo Technology GmbH ist für den Fall der Vertragsbeendigung auch berechtigt, den Zugang zu Selmo studio zu verwehren.

 

§ 5 Pflichten des Kunden

 

 
(1) Sie sind verpflichtet, alle Liefergegenstände der Selmo Technology GmbH unverzüglich ab Lieferung entsprechend den unternehmensrechtlichen Regelungen zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Jeder Kunde testet gründlich jedes generierte Programm auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Nacherfüllung und eines eventuellen Pflege- bzw. begleitenden Consultingvertrages bekommt.
 
(2) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (zum Beispiel durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen. Dabei hat der Kunde insbesondere notwendige Einstellungen an den von ihm verwendeten Anlagen und der Hardware, seiner Firewall, an Virenschutz- oder ähnlichen Datenschutzmechanismen sowie seinem Netzwerk bzw. seinem Server vorzunehmen. Das Risiko einer Nichtkompatibilität der Software mit der eingesetzten Soft- oder Hardware des Kunden geht nicht zu Lasten der Selmo Technology GmbH.
 
(3) Das Logo und/oder die Marken der Selmo Technology GmbH dürfen nicht von Ihnen verwendet oder verändert werden, es sei denn, die Geschäftsleitung der Selmo Technology GmbH hat einer Verwendung oder Veränderung vorher schriftlich zugestimmt.
 
(4) Sie sind – außer im gesetzlichen gewährten Umfang – nicht berechtigt, die generierte Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu deassemblieren. Ebenso wenig sind Sie berechtigt, das Selmo studio und seine Funktionsweise nachzubilden.
 
(5) Sie verpflichten sich, die Selmo Technology GmbH von allen Ansprüchen Dritter schadlos zu halten und zu verteidigen, einschließlich angemessener Anwaltskosten, die auf Grund der vertragswidrigen Verwendung dieser Software entstehen oder daraus resultieren.
 

 

§ 6 Mängelhaftung, allgemeine Haftung/Schadensersatz

 

 
(1) Das Selmo studio und die generierte Software haben die vereinbarte Beschaffenheit, eignen sich für die vertraglich vorausgesetzte, ansonsten für die gewöhnliche Verwendung, und haben die bei Software dieser Art übliche Qualität. Nicht jeder Fehler, welcher der Software zwangsläufig anhaftet, stellt einen Sachmangel dar. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, falscher Modellierung oder Ähnlichem resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. Die Selmo Technology GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Nochmals darauf hingewiesen wird, dass die vom Selmo Studio generierte Software ausschließlich auf Basis der vom Nutzer gewählten Schritte, Zonen und deren Verknüpfung generiert wird und somit eine vom Nutzer definierte, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Konfiguration zu nicht-funktionalen Programmen führen kann. Für solche Mängel ist der Nutzer verantwortlich. Sie entbinden ihn nicht von einer Kostentragungspflicht. Selmo generiert aus dem Modell, welches vom Kunden erstellt wurde, eine verwertbare Software für die Steuerungsaufgabe.
 
(2) 
 
(a) Bei von der Selmo Technology GmbH zu vertretenden Mängeln kann die Selmo Technology GmbH zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Selmo Technology GmbH durch Beseitigung des Mangels, das heißt auch durch das Aufzeigen von Möglichkeiten, welche die Auswirkungen des Mangels vermeiden, oder durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Rechtsmängeln leistet die Selmo Technology GmbH dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der generierten Software oder an gleichwertiger generierter Software verschafft. 
 
(b) Der Kunde wird die Selmo Technology GmbH bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, die Selmo Technology GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die Selmo Technology GmbH kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die Selmo Technology GmbH kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der Selmo Technology GmbH nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu den betroffenen Anlagen zu gewähren.
 
(c) Die Selmo Technology GmbH kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird oder ein Fehler unzureichend beziehungsweise unrichtig gemeldet wird. Die Beweislast liegt beim Kunden.
 
(d) Wenn die Selmo Technology GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er schriftlich vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und nach § 7 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. 
 
(e) Soweit vorstehend nicht anderes geregelt ist, wird eine weitergehende Haftung der Selmo Technology GmbH im Rahmen der Mängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere entfällt die Mängelhaftung, wenn die generierte Software durch den Kunden unsachgemäß behandelt wird oder in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- oder Softwareumgebung benutzt wird. Gleiches gilt für den Fall, wenn der Kunde unberechtigt Änderungen an der generierten Software vornimmt. Insbesondere haftet Selmo nicht für allfällige Schaden bzw. Ausfälle an Maschinen oder Produktionsgütern (Ausschluss von Mängelfolgeschäden). 
 
(f) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
 

 

§ 7 Haftung

 

 
Für Schadensersatzansprüche des Kunden aus Mängelhaftung oder aus sonstigen Gründen gelten die folgenden Haftungsbeschränkungen:
 
(1) Die Selmo Technology GmbH haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus Garantien oder dem Produkthaftungsgesetz.
 
(2) Im Übrigen haftet die Selmo Technology GmbH nur für die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Dies umfasst insbesondere die Pflicht zur mangelfreien Leistung. Die Haftung der Selmo Technology GmbH ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, bei
Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
 
(3) Im Übrigen ist die Haftung der Selmo Technology GmbH ausgeschlossen.
 
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung der Selmo Technology GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch in Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
(5) Der Selmo Technology GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde wird insbesondere darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vor einer ersten Verwendung der generierten Software prüfen muss, ob die Installation der Software zu besonderen Interferenzen mit bereits installierter Software, den jeweils angesteuerten Systemen oder sonstigen verwendeten Komponenten führen könnte. Weiters hat er für eine Sicherung seiner Anlagen und Daten vor der ersten Installation und während des laufenden Betriebes zu sorgen und muss im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Zudem ist der Kunde verpflichtet, nach Stand der Technik einen Hardwarecheck (Eingänge und Ausgänge zur Hardware) durchzuführen. Bei Funktionsprüfungen hat der Kunde zuerst die manuellen Funktionen mit allen Eingabeparametern zu prüfen. Danach hat er den automatischen Ablauf der Software zu prüfen. Die Funktion der PLC (SPS) Software wird durch den Kunden hergestellt, indem der Kunde die von Selmo generierte PLC (SPS) Software in die Hardware bringt. Die Prüfschritte hat der Kunde zu dokumentieren und diese Dokumentation Selmo auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Ein Fehlen der Dokumentation gilt als Versäumnis des Kunden.
 
(6) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
 
§ 8 Software Updates und Upgrades

 

 
Selmo kann nach freiem Ermessen dem Kunden Updates und Upgrades der Software zur Verfügung stellen und behält das Recht, Upgrades gegen Gebühr zu liefern. Vom Zeitpunkt der Installation des Updates an darf der Kunde die Vorversion nicht unabhängig hiervon nutzen, diese abtrennen und/oder auf eine andere Partei übertragen. Wenn nicht von Selmo zusammen mit einem Update oder Upgrade andere Bedingungen und Bestimmungen erhalten werden, gelten die Bedingungen und Bestimmungen dieser Lizenzbestimmungen weiter. Der Endbenutzer kann die Annahme von Updates ablehnen. Mit Erscheinen eines Updates oder Upgrades ist Selmo jedoch nicht mehr zum Support der Vorversion verpflichtet.
 
§ 9 Beginn und Ende der Rechte des Kunden

 

 
(1) Die Rechte nach § 2 und § 3 gehen erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises beziehungsweise mit Zahlung der jeweiligen Kosten für eine gewählte Nutzungsperiode auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
 
(2) Die Selmo Technology GmbH kann die Rechte nach § 2 und § 3 aus wichtigem Grund widerrufen beziehungsweise vom Vertrag zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere eben dann vor, wenn der Kunde die fällige Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in nicht unerheblicher Weise auch weiterhin gegen die in § 2 und § 3 definierten Pflichten dieses Vertrages verstößt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
 
(3) Wenn das Nutzungsrecht nach § 3 i. V. m. § 2 nicht entsteht oder endet, kann die Selmo Technology GmbH vom Kunden die Rückgabe allfällig überlassener Gegen-stände oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Software bzw. allfälliger Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist, verlangen. Jedenfalls ist auch ein Zustand entsprechend §4 herzustellen.
 
§ 10 Softwarebestimmungen für über Lizenzpartner von Selmo bezogene Software

 

 
(1) Lizenzpartner sind Vertriebspartner von Selmo , die auf eigene Rechnung auf Basis einer Vereinbarung  mit Selmo Leistungen für deren Kunden übernehmen. Lizenzpartner sind verpflichtet, die vorliegende Endnutzervereinbarung den Kunden zu überbinden.
 
(2) Mit Ausnahme der zwischen Kunde und Lizenzpartner vereinbarten Zahlungsbedingungen, wirken die vorliegenden Bestimmungen mit Nutzung der Software zwischen Selmo und dem Kunden. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, die ihm aus dieser Vereinbarung zukommenden Pflichten zu erfüllen.
 
(3) Ist
 
a. ein Lizenzpartner Selmo gegenüber säumig, oder ist
b. die Lizenzvereinbarung zwischen Selmo und dem Lizenzpartner aus welchen Gründen auch immer nicht mehr aufrecht oder aber in Auflösung (noch nicht endgültig festgestellte Beendigung des Vertragsverhältnisses, aber in Abwicklung), oder
c. treten sonst zwischen Selmo und dem Lizenzpartner Gründe ein, die bewirken, dass der Lizenzpartner zur Einhebung von Lizenzgebühren nicht länger berechtigt ist (etwa Tod des Lizenzpartners),
d. und informiert Selmo den Kunden darüber, so ist der Kunde verpflichtet, seine Zahlungen nicht mehr an den Lizenzpartner, sondern direkt an Selmo zu leisten. Durch diese Leistung erlischt die Verpflichtung gegenüber dem Lizenzpartner. Sollte der Kunde trotz entsprechender Information an den Lizenznehmer leisten, so bleibt die Verpflichtung gegenüber Selmo unverändert aufrecht und hat der Kunde seine fälschlich an den Lizenzpartner geleisteten Beträge von diesem zurückzufordern.

 
(4) Selmo verankert die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 in den Verträgen zwischen Lizenzpartner und Selmo , sodass eine entsprechende Geltung sichergestellt ist. Selmo wird die entsprechenden Passagen jenen Kunden, die über Lizenzpartner Nutzer sind, auf Verlangen zur Verfügung stellen.
 
§ 11 Geheimhaltung, Datenschutz

 

 
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (zum Beispiel Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein unbefugter Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. 
 
(2) Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
 
(3) Die Parteien haben einen Vertrag über die Datenverarbeitung abgeschlossen, der den rechtlichen Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Nutzung der zur Verfügung gestellten Software bildet.
 
§ 12 Anzuwendendes Rechts, Gerichtsstand 

 

 
Auf diesen Vertrag findet das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des internationalen Rechts (insbesondere des deutschen Kollisionsrechts) Anwendung.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich seiner Anhänge ist Graz.  
 
§ 13 Salvatorische Klausel

 

 
Für den Fall, dass eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden sollte, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt und zwar auch dann, wenn wesentliche Bestimmungen betroffen sind. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch diejenige rechtlich wirksame Regelung zu ersetzen, die der vertraglich vereinbarten rechtlich und wirtschaftlich am Nächsten kommt und die Durchführbarkeit des Vertrages im Sinne des von beiden Seiten Gewollten sicherstellt. Selbiges gilt für den Fall, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages eine Regelungslücke nicht erkannt haben oder eine solche zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden oder auftreten sollte. Die Parteien sind dann verpflichtet, eine schriftliche Vertragsergänzung in dem zuvor genannten Sinne vorzunehmen.
 
Stand: 25.01.2021